§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Planung, Lieferung, Errichtung und Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen, Stromspeichern und Ladeeinrichtungen (Wallboxen) sowie über Elektroinstallations-, Zählerschrank- und Gerüstbauleistungen zwischen FK Gerüstbau & PV, Inhaber Fehmi Kefelioglu, Scheuernweg 24, 75015 Bretten (nachfolgend „der Auftragnehmer“) und dem Kunden.
(2) Unsere Leistungen richten sich an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, also an natürliche Personen, die den Vertrag zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien, insbesondere Angebot, Leistungsbeschreibung und Auftragsbestätigung, haben Vorrang vor diesen Bedingungen (§ 305b BGB).
(5) Soweit im Einzelfall ausnahmsweise ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB vorliegt, gelten die §§ 650i bis 650n BGB vorrangig vor diesen Bedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Darstellungen auf unserer Website und in Werbematerialien sind unverbindlich und stellen kein Angebot im Rechtssinne dar.
(2) Der Vertrag kommt durch Annahme unseres schriftlichen Angebots durch den Kunden oder durch unsere Auftragsbestätigung in Textform zustande. Unsere Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, vierzehn Tage ab Zugang bindend.
(3) Vor Vertragsschluss erstellen wir auf Grundlage der Angaben des Kunden und regelmäßig nach einer Besichtigung vor Ort eine Leistungsbeschreibung, die Bestandteil des Vertrags wird.
(4) Die Erstellung eines Angebots einschließlich der Besichtigung vor Ort ist unentgeltlich, sofern nicht vor Beginn ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wird. Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten (§ 650 Abs. 1 BGB).
§ 3 Leistungsumfang
(1) Umfang und Inhalt der Leistung ergeben sich abschließend aus dem Angebot und der zugehörigen Leistungsbeschreibung. Diese enthält insbesondere Art, Anzahl und Hersteller der Module, des Wechselrichters und, soweit beauftragt, von Speicher und Ladeeinrichtung, die geplante Modulbelegung, den Umfang der Elektro- und Zählerschrankarbeiten sowie den Umfang von Gerüststellung, Anmeldung und Inbetriebnahme.
(2) der Auftragnehmer ist berechtigt, einzelne Komponenten durch gleichwertige oder höherwertige zu ersetzen, wenn die vorgesehene Komponente aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig lieferbar ist. Der Kunde wird hierüber unverzüglich in Textform informiert. Die Ersatzkomponente muss in Leistung, Wirkungsgrad, Garantiebedingungen und Optik mindestens gleichwertig sein. Führt der Austausch zu einer Verschlechterung, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen; bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall abzurechnen.
(3) Arbeiten an elektrischen Anlagen hinter der Hausanschlusssicherung führt der Auftragnehmer durch eigenes, entsprechend qualifiziertes Personal aus. Die hierfür erforderliche Eintragung in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers gemäß § 13 NAV besteht.
(4) Gerüstbauleistungen erbringt der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm durchgeführten Montagearbeiten. Ein Anspruch auf Überlassung des Gerüsts zu anderen Zwecken besteht nicht.
(5) Angaben zum voraussichtlichen Jahresertrag, zum Eigenverbrauchsanteil oder zur Amortisationsdauer beruhen auf anerkannten Berechnungsverfahren und Durchschnittswerten. Sie sind unverbindliche Prognosen und stellen weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie im Sinne des § 443 BGB dar, sofern dies nicht ausdrücklich und gesondert in Textform vereinbart wird.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt sicher, dass die für die Ausführung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig und unentgeltlich vorliegen. Dazu gehören insbesondere:
- ungehinderter, sicherer Zugang zu Grundstück, Gebäude, Dach, Zählerschrank und Kabelwegen an den vereinbarten Ausführungstagen;
- ausreichend Stellfläche für Fahrzeuge, Gerüst und Material in unmittelbarer Nähe des Objekts; erforderliche Erlaubnisse für die Nutzung öffentlicher Flächen holt der Kunde ein, sofern nichts anderes vereinbart ist;
- ein funktionsfähiger Strom- und Wasseranschluss am Objekt, unentgeltlich;
- vollständige und zutreffende Angaben zum Objekt, insbesondere zu Dachaufbau, Dachalter, Eindeckung, Statik, vorhandenen Leitungen sowie zu Schadstoffbelastungen;
- Vorlage vorhandener Unterlagen wie Statiknachweise, Grundrisse, Zählernummern und der letzten Stromabrechnung;
- alle erforderlichen Zustimmungen Dritter, insbesondere des Eigentümers bei Mietobjekten, Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie bau- und denkmalschutzrechtliche Genehmigungen, soweit erforderlich.
(2) Der Kunde steht dafür ein, dass Dach und tragende Konstruktion die zusätzliche Last der Anlage tragen. der Auftragnehmer schuldet keine statische Berechnung, sofern eine solche nicht ausdrücklich beauftragt wurde. Bestehen für der Auftragnehmer erkennbare Anhaltspunkte für eine unzureichende Tragfähigkeit oder für Mängel der Eindeckung, weist er den Kunden hierauf in Textform hin.
(3) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Nachweislich entstandenen Mehraufwand, insbesondere Wartezeiten des Montageteams, vergebliche Anfahrten und verlängerte Gerüststandzeiten, hat der Kunde zu ersetzen, soweit er die Verzögerung zu vertreten hat. Die Höhe richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
§ 5 Genehmigungen, Netzanschluss und Anmeldungen
(1) Soweit im Angebot vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer die Anmeldung der Anlage beim zuständigen Netzbetreiber sowie die Registrierung im Marktstammdatenregister. Der Kunde erteilt hierfür die erforderliche Vollmacht und stellt die notwendigen Daten bereit.
(2) Die Erteilung der Netzanschlusszusage, die Terminierung des Zählerwechsels durch den Messstellenbetreiber und die Auszahlung von Einspeisevergütungen liegen außerhalb des Einflussbereichs von der Auftragnehmer. Hierauf beruhende Verzögerungen hat er nicht zu vertreten.
(3) der Auftragnehmer schuldet keine steuerliche, förderrechtliche oder versicherungsrechtliche Beratung. Entsprechende Hinweise sind unverbindlich und ersetzen keine Beratung durch einen Steuerberater oder eine andere fachkundige Stelle.
§ 6 Ausführungsfristen, Verzug, höhere Gewalt
(1) Angegebene Ausführungstermine sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen handelt es sich um unverbindliche Zeitangaben.
(2) Die Ausführungsfrist beginnt nicht vor Eingang aller vom Kunden beizubringenden Unterlagen und Zustimmungen nach § 4 und nicht vor Ablauf einer etwaigen Widerrufsfrist, es sei denn, der Kunde hat einen vorzeitigen Leistungsbeginn nach § 17 Abs. 6 verlangt.
(3) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde ist insbesondere berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(4) Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorhersehbare, nicht zu vertretende Umstände, insbesondere Lieferausfälle trotz sorgfältiger und rechtzeitiger Eindeckung bei zuverlässigen Lieferanten, Naturereignisse, Streiks, behördliche Anordnungen oder witterungsbedingte Unmöglichkeit von Dach- und Gerüstarbeiten, verlängern die Ausführungsfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. der Auftragnehmer informiert den Kunden unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils zu kündigen; bereits geleistete Zahlungen auf nicht erbrachte Leistungen werden unverzüglich zurückerstattet.
§ 7 Preise und Umsatzsteuer
(1) Es gilt der im Angebot ausgewiesene Gesamtpreis. Alle Preise gegenüber Verbrauchern sind Endpreise einschließlich der jeweils anwendbaren Umsatzsteuer (§ 3 PAngV).
(2) Auf die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und deren wesentlichen Komponenten einschließlich Stromspeichern findet unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG der Umsatzsteuersatz von null Prozent Anwendung. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installiert wird und der Kunde Betreiber der Anlage ist.
(3) Leistungen, die nicht unter § 12 Abs. 3 UStG fallen, insbesondere eigenständig beauftragte Elektroinstallations-, Zählerschrank- oder Gerüstbauleistungen ohne unmittelbaren Bezug zur Photovoltaikanlage sowie Ladeeinrichtungen, unterliegen dem gesetzlichen Regelsteuersatz. Die Aufteilung und der jeweils anwendbare Steuersatz werden im Angebot gesondert ausgewiesen.
(4) Ändert sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung, gilt der bei Ausführung der Leistung geltende gesetzliche Steuersatz. Liegen zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung weniger als vier Monate, bleibt es beim vereinbarten Preis (§ 309 Nr. 1 BGB).
(5) Nicht im Preis enthalten sind Leistungen, die im Angebot ausdrücklich ausgenommen sind, etwa Dachsanierungsarbeiten, Erdarbeiten, Kernbohrungen sowie Gebühren des Netzbetreibers und der Behörden.
§ 8 Zahlungsbedingungen, Abschlagszahlungen, Sicherheiten
(1) der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten und geschuldeten Leistungen zu verlangen (§ 632a BGB). Die erbrachten Leistungen werden in einer Aufstellung nachgewiesen, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht.
(2) Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, gilt der dort ausgewiesene Zahlungsplan. Abschläge dürfen den Wert der jeweils erbrachten Leistung nicht übersteigen. Für gelieferte, aber noch nicht eingebaute Stoffe und Bauteile ist dem Kunden nach Wahl von der Auftragnehmer das Eigentum zu übertragen oder Sicherheit zu leisten (§ 632a Abs. 1 Satz 5 BGB).
(3) Die Vergütung wird nach Abnahme und Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung fällig (§ 650g Abs. 4 BGB). Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von vierzehn Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig.
(4) Gerät der Kunde in Verzug, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Mängeln, insbesondere das Leistungsverweigerungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB, bleiben unberührt.
(6) der Auftragnehmer ist berechtigt, Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung nach § 650f BGB zu verlangen.
§ 9 Nachträge und Leistungsänderungen
(1) Der Kunde kann Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs sowie Änderungen, die zur Erreichung des Werkerfolgs notwendig sind, nach Maßgabe des § 650b BGB verlangen.
(2) Zeigen sich bei der Ausführung Umstände, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren, insbesondere verdeckte Mängel der Dachkonstruktion oder der Elektroinstallation, Schadstoffbelastungen oder abweichende Gegebenheiten am Zählerschrank , informiert der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich in Textform und unterbreitet ein Nachtragsangebot. Zusätzliche Leistungen werden erst nach Zustimmung des Kunden in Textform ausgeführt. Ausgenommen sind Maßnahmen, die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Personen oder Sachen unaufschiebbar sind.
(3) Die Vergütung geänderter Leistungen richtet sich nach § 650c BGB.
§ 10 Abnahme
(1) Der Kunde ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen (§ 640 Abs. 1 BGB). Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) der Auftragnehmer zeigt die Fertigstellung an und lädt den Kunden zu einem gemeinsamen Abnahmetermin. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, in dem festgestellte Mängel und Restleistungen aufgenommen werden. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung.
(3) Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (§ 640 Abs. 2 Satz 1 BGB). der Auftragnehmer weist den Kunden zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hin (§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB).
(4) Verweigert der Kunde die Abnahme unter Angabe von Mängeln, können beide Parteien eine gemeinsame Feststellung des Zustands des Werks verlangen (§ 650g Abs. 1 BGB).
(5) Die Inbetriebnahme der Anlage und die Einspeisung von Strom stellen für sich genommen keine Abnahme dar.
§ 11 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Abnahme auf den Kunden über (§ 644 Abs. 1 BGB). Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tag über, an dem die Abnahme hätte erfolgen können.
§ 12 Mängelansprüche und Verjährung
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte nach §§ 634 ff. BGB. Der Kunde kann insbesondere Nacherfüllung verlangen, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Eine fest mit dem Gebäude verbundene Photovoltaikanlage stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Arbeit bei einem Bauwerk dar. Dies gilt für die Errichtung der Anlage einschließlich Montagesystem, Verkabelung, Wechselrichter, Speicher und Ladeeinrichtung sowie für die Elektroinstallations- und Zählerschrankarbeiten.
(3) Soweit ausnahmsweise ausschließlich Waren ohne Montageleistung geliefert werden, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist des Kaufrechts von zwei Jahren ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
(4) Der Kunde soll Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzeigen und der Auftragnehmer Gelegenheit zur Besichtigung und Nacherfüllung geben. Eine Versäumung dieser Obliegenheit lässt die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden unberührt.
(5) Von der Gewährleistung nicht erfasst sind Schäden, die auf natürlichem Verschleiß, unsachgemäßer Behandlung oder Wartung durch den Kunden oder Dritte, baulichen Veränderungen ohne Zustimmung von der Auftragnehmer, Blitzschlag, Überspannung, Sturm, Hagel oder sonstiger äußerer Einwirkung beruhen , es sei denn, die Ursache liegt in einem von der Auftragnehmer zu vertretenden Ausführungsfehler.
(6) Eine Verringerung des Modulwirkungsgrades im Rahmen der vom Hersteller angegebenen und im Angebot ausgewiesenen normalen Degradation stellt keinen Mangel dar.
§ 13 Herstellergarantien
(1) Für einzelne Komponenten, insbesondere Module, Wechselrichter und Speicher, gewähren die jeweiligen Hersteller eigene Produkt- und Leistungsgarantien. Diese Garantien sind Leistungen der Hersteller, nicht von der Auftragnehmer.
(2) Die Herstellergarantien treten neben Ihre gesetzlichen Mängelrechte und schränken diese nicht ein. Ihre gesetzlichen Rechte nach § 12 dieser Bedingungen bestehen unabhängig davon, ob und in welchem Umfang eine Herstellergarantie eingreift, und werden durch sie weder ersetzt noch verkürzt.
(3) Inhalt, Umfang, Dauer und Voraussetzungen ergeben sich ausschließlich aus den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers. Diese werden dem Kunden spätestens mit der Anlagendokumentation ausgehändigt.
(4) Die Geltendmachung von Garantieansprüchen setzt regelmäßig die Registrierung der Anlage beim Hersteller und die Einhaltung bestimmter Betriebsbedingungen voraus. der Auftragnehmer unterstützt den Kunden auf Wunsch bei der Abwicklung, schuldet aber keinen Erfolg gegenüber dem Hersteller.
(5) Wird ein Hersteller zahlungsunfähig oder verweigert er die Garantieleistung, bleiben die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden gegenüber der Auftragnehmer nach § 12 unberührt.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung für die jeweilige Leistung Eigentum von der Auftragnehmer, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist.
(2) Der Kunde informiert der Auftragnehmer unverzüglich, wenn Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Komponenten zugreifen, insbesondere bei Pfändung.
(3) Der Eigentumsvorbehalt erlischt, soweit gelieferte Komponenten durch Einbau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder Gebäudes werden. Ein Recht zum Ausbau oder zur Wegnahme der eingebauten Anlage bei Zahlungsverzug besteht nicht; die gesetzlichen Rechte von der Auftragnehmer, insbesondere aus §§ 320, 641 Abs. 3 und 650f BGB, bleiben unberührt.
§ 15 Haftung
der Auftragnehmer haftet unbeschränkt
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von der Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
- für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen;
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
- im Umfang einer übernommenen Garantie;
- nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von der Auftragnehmer. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.
§ 16 Kündigung
(1) Der Kunde kann den Vertrag bis zur Vollendung des Werks jederzeit kündigen (§ 648 BGB). In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass ihm fünf Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung zustehen; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch besteht.
(2) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) bleibt unberührt.
(3) Die Kündigung eines Bauvertrags bedarf der Schriftform (§ 650h BGB).
(4) Das Widerrufsrecht des Kunden nach § 17 bleibt unberührt.
§ 17 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume von der Auftragnehmer, insbesondere beim Kunden zu Hause, oder ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde (§§ 312b, 312c, 355 BGB).
(2) Wird der Vertrag ausschließlich in unseren Geschäftsräumen geschlossen und ging dem kein persönliches, individuelles Ansprechen außerhalb der Geschäftsräume unmittelbar voraus, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht.
(3) Die Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung (Anlage 1). Das Muster-Widerrufsformular finden Sie in Anlage 2.
(4) Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular werden Ihnen spätestens bei Vertragsschluss auf Papier oder, mit Ihrer Zustimmung, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt (Art. 246a § 4 Abs. 2 EGBGB); zusätzlich erhalten Sie eine Vertragsabschrift oder Vertragsbestätigung (§ 312f Abs. 1 BGB).
(5) Vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt der Auftragnehmer grundsätzlich nicht mit der Ausführung.
(6) Wünschen Sie einen früheren Ausführungsbeginn, teilen Sie uns dies bitte auf einem dauerhaften Datenträger gesondert mit (Anlage 3). In diesem Fall haben Sie im Falle eines Widerrufs Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen zu leisten (§ 357a Abs. 2 BGB).
Anlage 1, Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
FK Gerüstbau & PV, Inhaber Fehmi KefeliogluScheuernweg 24, 75015 Bretten
Telefon: +49 1525 3144487
E-Mail: info@fk-gerüstbau-pv.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Anlage 2, Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
________________________________________
Bestellt am (*) / erhalten am (*): ____________________
Name des/der Verbraucher(s): ____________________
Anschrift des/der Verbraucher(s): ____________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): ____________________
Datum: ____________________
(*) Unzutreffendes streichen.
Anlage 3, Verlangen nach vorzeitigem Leistungsbeginn
Dieses Verlangen ist gesondert und schriftlich zu erklären. Es ist nicht Bestandteil der Auftragserteilung und darf nicht vorangekreuzt sein.
Mir ist bekannt, dass mir bei diesem Vertrag ein Widerrufsrecht von vierzehn Tagen zusteht und dass vor Ablauf dieser Frist grundsätzlich nicht mit der Ausführung begonnen wird.
Ich verlange hiermit ausdrücklich, dass bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Leistungen begonnen wird.
Mir ist bekannt, dass ich im Falle eines Widerrufs Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen zu leisten habe. Mein Widerrufsrecht selbst bleibt hiervon unberührt.
Ort, Datum: ____________ Unterschrift: ____________________
§ 18 Datenschutz
Personenbezogene Daten des Kunden werden ausschließlich nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus unserer Datenschutzerklärung.
§ 19 Verbraucherstreitbeilegung
Die Europäische Kommission hat ihre Plattform zur Online-Streitbeilegung zum 20. Juli 2025 eingestellt; ein Verweis darauf entfällt. Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Hat der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, bleiben die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften dieses Staates unberührt (Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO).
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Individuelle Vertragsabreden nach § 305b BGB bleiben unabhängig von der Form wirksam.
(3) Erklärungen und Anzeigen des Kunden bedürfen keiner strengeren Form als der Textform.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Eine Gerichtsstandsvereinbarung wird gegenüber Verbrauchern nicht getroffen; es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
